Die Kosten der Leistungen werden grundsätzlich von der Pflege- bzw. Krankenkasse übernommen, unter Berücksichtigung des jeweiligen Pflegegrades der pflegebedürftigen Person. Dabei bemisst sich der Leistungsanspruch an der Höhe des Pflegegrades. Je höher der Pflegegrad desto höher ist das Budget, welches für die Betreuung zur Verfügung steht.
Als ambulanter Betreuungsdienst können wir folgende Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen:
Sachleistungen gem. § 36 SGB XI (bis zu 100% abrechenbar)
Kombinationsleistung gem. § 38 SGB XI (Kombination aus Sachleistungen und Pflegegeld)
Verhinderungspflege § 39 SGB XI
Entlastungsbetrag § 45b SGB XI
Es ist möglich mehrere Leistungen miteinander zu kombinieren! Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne und geben Ihnen weitere Informationen!